Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. BCS-Computertechnik gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der BCS-Computertechnik, Steimel.  Die Lieferungen und Leistungen der Fa. BCS-Computertechnik erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber vom Besteller bei uns angefordert werden können. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- u. Zahlungsbedingungen selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn die BCS-Computertechnik den Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluß des Geschäfts zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen aller Art.

(3) Soweit Vertragspartner der BCS-Computertechnik  Software (Betriebssysteme oder sonstige Programme) bezieht, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf den Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und etwaige Handbücher sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.

(4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

 

§2 Auftragsannahme

Die Angebote der BCS-Computertechnik sind freibleibend. Bestellungen unseres Kunden sind verbindliche Angebote. Die BCS-Computertechnik kann das Angebot des Kunden nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware oder durch Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von acht Tagen annehmen.

Die BCS-Computertechnik ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartner der BCS-Computertechnik eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse Konkurs- oder Vergleichseröffnung herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.

 

§3 Lieferfristen

Angaben bezüglich etwaiger Lieferfristen sind unverbindlich, die BCS-Computertechnik übernimmt hierfür keine Gewähr. Lieferfristen können jedoch zwischen der BCS-Computertechnik und Ihrem Vertragspartner verbindlich vereinbart werden, hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung notwendig.

Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse. Sofern sich aufgrund derartiger Ereignisse die Ausführung des Auftrages als unmöglich erweist, ist die BCS-Computertechnik darüberhinaus berechtigt, nach entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Vertragspartner die BCS-Computertechnik schadenersatzpflichtig machen kann. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern die Ware das Werk/Lager des Lieferanten oder der BCS-Computertechnik verlassen hat oder bei Versand die Versendungsbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Eine Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist  von mind. acht Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen – gleich in welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt – befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

§4 Versendung

 Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg u. Transportmittel) behält sich die Fa. BCS-Computertechnik vor. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch die Fa. BCS-Computertechnik für den Transport zwangsversichert. Wünscht unser Vertragspartner Sonderbefördeung, trägt dieser auch die dadurch hervorgerufenen Kosten.

Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe an den Frachtführer auf den Vertragspartner über.

Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Eingetretene Transportschäden oder Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen.

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